Fragen & Antworten

Haben Sie es gewusst?

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zu unseren Anhängern

Klasse BE (mit „Anhängerführerschein“) oder alte Klasse 3 (Führerschein erhalten vor dem Jahr 2000)

Führerscheininhaber der Klasse BE und der „alten“ Klasse 3 dürfen alle einachsigen und zweiachsigen Anhänger, egal ob ungebremst oder gebremst mit Ihrem Fahrzeug ziehen.

Klasse B (Führerschein erhalten ab dem Jahr 2000)

Ab dem Jahr 2000 ist der „Anhängerführerschein“ nur in einer eingeschränkten Weise enthalten. Fahrzeugführer mit dieser Klasse dürfen nur Anhänger bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht (meisten sind es dann ungebremste Anhänger) ziehen oder bei Anhängern über 750 kg zulässigem Gesamtgewicht, wenn die Summe des zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges und des Anhängers die Summe von 3500 kg nicht übersteigt. Z. B. Der PKW hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2150 kg. So darf der Fahrzeugführer nur einen gebremsten Anhänger auswählen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 1350 kg oder einen ungebremsten Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Klasse B96 (die Erweiterung zur Klasse B)

Hier gelten die gleichen Regularien wie bei der Führerscheinklasse B, jedoch erhöht sich hier die Summe der zulässigen Gesamtgewichte auf 4250 kg. Die Führerscheinklasse B96 wird oft gewählt, wenn man z. B. mit einem Wohnwagen unterwegs ist. Da größere Modelle meistens auch ein größeres zulässiges Gesamtgewicht aufweisen.

Die Ladung auf dem Anhänger muss immer vorschriftsmäßig nach StVZO, BGV D29 und der aktuellen geltenden VDI Vorschriften fest und sicher mit dem/ auf dem Anhänger verzurrt sein bzw. mit zugelassenen Hilfsmitteln, welche für die entsprechende Ladungssicherung und Art des Ladegutes geeignet ist, ausreichend gesichert sein.

Die Ladung ist auf der Ladefläche so zu platzieren, dass sich diese gleichmäßig und formschlüssig verteilt (die Ladung nie einseitig nur vorne oder hinten, oder nur links oder rechts) sichern.

Ein Anhänger muss diverse Möglichkeiten für die Ladungssicherung aufweisen, z. B. auf der Ladefläche aufgebrachte Zurrösen oder Mulden mit Klappringen, im Anhängerrahmen integrierte Zurrbügel etc. Hat ein Anhänger keine dieser Möglichkeiten oder sind diese defekt, darf keinerlei Ladung damit transportiert werden.

Ebenfalls auschlaggebend sind geeignete Ladungssicherungsmittel wie zum Beispiel Zurrgurte in verschiedenen Ausführungsvarianten (Zugkraft, Gurtbandbreite, Längen), Netze, Bordwandgurte oder Autoradsicherungsgurte (Fahrzeuge müssen an allen am Fahrzeugbefindlichen Rädern mit Autoradsicherungsgurten, gesichert werden). Gummistrippen oder Seile gelten nicht als Ladungssicherungsmittel.

Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Email, wenn Sie sich unsicher sind. Wir beraten Sie gern. Eine Vielzahl von Ladungssicherungsmitteln finden Sie bei uns vor Ort oder auch online.

Bordwände und Verschlüssen auch Flach- oder Hochplanen müssen während der Fahrt intakt und verschlossen sein.

Das Ladegut im Inneren von Anhängern mit Hochplane oder bei Kofferanhängern, muss ebenso wie oben benannte immer gesichert werden, dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung des Ladegutes zu achten.

Ragt das Ladegut über den Anhänger hinaus, ist diese mit einem zusätzlichen Warnhinweis zu markieren (dafür gibt es rote Fahnen, welche überstehenden Ladegut markieren).

Ein Ladegut darf am Heck des Anhängers 1,5 m überstehen, geht die Fahrt nicht weiter als 100 km, sind sogar 3 m erlaubt. Dabei sollte man jedoch immer das Verhältnis der Ladefläche und des Überstandes beachten. Ein Anhänger mit überstehendem Ladegut in der Breite darf das Maximum von 2,55 m nicht übersteigen.

Vor jedem Fahrtantritt ist bei dem Anhänger der Reifendruck zu prüfen, die Funktion der Elektrik (gehen alle Beleuchtungsmerkmale wie Bremslicht, Blinker, Licht, Kennzeichenbeleuchtung etc.), ist das Stützrad in Ordnung und kann seine Funktion erfüllen, ist das Abreißseil intakt, die korrekte Verladung des Ladegutes und deren Sicherung ist zu überprüfen. Jeder Fahrzeugführer ist für das korrekte und sichere Ankuppeln des Anhängers verantwortlich.

Ja, auf jeden Fall. Der TÜV oder die sogenannte Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO muss regelmäßig erfüllt werden und ist aller 2 Jahre zu erneuern. Bei neuen ungebremsten Anhängern wird der erste TÜV erst nach 3 Jahren fällig.

Wie lange Ihr TÜV des Anhängers noch gültig ist, können Sie an verschiedenen Punkten erkennen. 1. Auf dem Kennzeichen des Anhängers befindet sich über der Kennmarke der zuständigen Zulassungsbehörde die TÜV-Plakette. Dort ist in der Mitte die Jahreszahl vermerkt und am obersten Punkt der Plakette der Monat, wann der nächste TÜV fällig ist. Auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist der nächste TÜV-Termin vermerkt. Weiterhin finden Sie ebenfalls auf dem aktuell gültigen TÜV-Bericht den Hinweis für den nächsten TÜV.

Hier gibt es jetzt verschiedene Varianten. Ist der Anhänger bereits auf ein amtliches Kennzeichen zugelassen gewesen, können Sie sich ausschließlich nur an Ihre zuständige amtliche Zulassungsbehörde wenden. Dort wird Ihnen die weitere Vorgehensweise erläutert.

Ist ein von Ihnen gekaufter neuer Anhänger, welcher noch nicht zugelassen wurden, können wir über den Hersteller neue Fahrzeugpapiere erhalten. Dazu ist eventuell eine eidesstattliche Versicherung notwendig, je nach gegebenen Umständen, welche im Einzelfall geprüft werden.

Tempo 100 darf mit Anhängern (seit der Gesetzgebung am 21.10.2005) ausschließlich nur auf Autobahnen und Kraftstraßen gefahren werden, auf allen anderen Straßen gilt weiterhin die 80 km/h, sofern der Anhänger die Voraussetzung dafür erfüllt. 

Das heißt, dass die Reifen des Anhängers für das Fahren mit Tempo 100 geeignet sein und jünger als 6 Jahre sein müssen, gebremste Anhänger müssen mit hydraulischen Stoßdämpfern (Ungebremste Anhänger benötigen keine hydraulischen Stoßdämpfer), ausgestattet sein, ein entsprechendes Zertifikat muss vorhanden sein (TÜV-Bericht für 100 km/h-Zulassung) und die Eintragung im Fahrzeugschein dementsprechend vorgenommen worden sein. Dazu gibt die amtliche Zulassungsbehörde ein gesiegeltes Schild (meistens in Form eines Aufklebers aus), welche sichtbar am Heck des Anhängers angebracht werden muss. 

Weiterhin muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers in einem bestimmten Verhältnis zur Leermasse des Zugfahrzeuges stehen muss, bei ungebremsten Anhängern ist dies der Faktor 0,3, bei gebremsten Anhängern ohne Antischlingerkupplung 1,1 und mit Antischlingerkupplung 1,2. 

Was dies genau bedeutet können Sie in Ihrem Fahrzeugschein bei Eintragung der 100 km/h nachlesen. Dort ist genau vermerkt welches Leergewicht das Zugfahrzeug mindestens haben muss, damit dies gegeben ist. Z. B. bei einem gebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht muss das Zugfahrzeug eine mind. Leermasse von 1.181 kg aufweisen.